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Inh. Leddin & Schmidt GbR, Iltisweg 8-10, 25335 Elmshorn

Allgemeine Geschäftsbedingungen  (Stand 1.1.2021)

1. Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Rechtsstand des Mietvertrages ist der Sitz der Leddin &  Schmidt GbR, 25335 Elmshorn, Iltisweg 8-10, Telefon 04121 9081487, 0172 9123200.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.

2. Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Mietzeit ab 8 Tagen gelten Übernahme- und Rückgabetag als ein Miettag. Bei einer Mietzeit bis zu 14 Tagen sind je Miettag 250 Freikilometer im Mietpreis enthalten. Bei einer Mietzeit ab 15 Tagen sind alle Kilometer im Mietpreis enthalten. Mehrkilometer werden mit jeweils € 0,30 berechnet.

Der Mietvertrag wird erst nach  Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht  des Vermieters bezieht sich auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug. Der Vermieter darf auch ein höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Das Mindestalter der Fahrer beträgt 21 Jahre. Das Höchstalter der Fahrer beträgt 75 Jahre. Ein gültiger Lichtbildausweis und Führerschein sind spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges für jeden Mieter und Fahrer im Original vorzulegen. Nicht im Mietvertrag aufgeführte Fahrer sind nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder unerlaubte Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt.

3. Im Falle des schriftlichen Rücktritts  vom Vertrag stellt der Vermieter die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Bemessung entsprechend den Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die etwaige  anderweitige Vermietung berücksichtigt sind. Es handelt sich hierbei um echten Schadenersatz, der nicht umsatzsteuerbar ist:

  • bis zu 61 Tage vor Übernahme: 20 % der Gesamtmiete, jedoch mindestens € 200,–
  • vom 60. bis 30. Tag vor Übernahme 40% der Gesamtmiete
  • vom 29. bis 15. Tag vor Übernahme: 80 % der Gesamtmiete
  • ab 14. Tag vor Übernahme: 90 % der Gesamtmiete

Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag der Anmietung übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt.

Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: Eine Anzahlung von 20 % der Gesamtmiete, mindestens € 200,–, ist bei Vertragsabschluss fällig. Bei Abschluss über das Internetportal Campanda oder Erento beträgt die Anzahlung 40% der Gesamtmiete. Der Restbetrag und die Kaution sind 30 Tage vor der vereinbarten Übernahme fällig. Bei Buchungen 30 Tage oder kürzer vor Abfahrt sind Gesamtmiete und Kaution sofort fällig.

Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt € 1.500,- und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet. Die Rückzahlung erfolgt durch Überweisung.

4. Bei Fahrzeugübergabe (zwischen 15 Uhr und 20 Uhr) und Rückgabe (zwischen 9 Uhr und 11 Uhr) ist jeweils ein Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Die Fahrzeugübergabe dauert etwa 1 Stunde, die Rückgabe etwa 30 Minuten. Der Mieter wird in die Nutzung des Reisemobils eingewiesen (Bedienung des Wasser- und Abwassersystems, der Gasversorgung, der Toilettenbedienung und Entsorgung, der Bedienung der Standheizung, des Kühlschrankes und des Gasherdes, der Markise). Übergabe und Rücknahme erfolgen jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters Iltisweg 8-10, 25335 Elmshorn.

Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen sind, oder die Lichtbildausweise (mit Meldeadresse oder Meldebescheinigung) und Führerscheine nicht im Original vorgelegt werden oder der Fahrer als ungeeignet zum Führen des Fahrzeuges erscheint. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen.

Bei verspäteter Rückgabe wird eine weitere Tagesmiete fällig, die sich bei Verspätung um mehr als 1 Stunde auf  150 % des Saisontagespreises für den Rückgabetag und jeden weiteren Tag erhöht. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.

5. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das Mietfahrzeug ist mit gleichem Tankstand, wie übernommen laut Übernahmeprotokoll, zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (€ 2,- /Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von € 25,- an. Ein nicht gereinigtes und / oder entleertes WC wird mit € 150,–, eine erforderliche Innenreinigung bei normaler Verschmutzung wird mit € 100,– berechnet. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken, für motorsportliche Veranstaltungen oder Fahrzeugtests zu verwenden oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren.

Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug, das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren (keine Katzen) ist gegen Gebühr  gestattet, soweit der Mieter die Mitnahme bei Abschluss des Mietvertrages angemeldet hat. Die Gebühr beträgt je Miettag € 8,50.

Das Fahrzeug darf nur innerhalb Westeuropas genutzt werden. Osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht gestattet. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

6. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn er die Reparatur vorher genehmigt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von € 100,– hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax oder email an den Vermieter zu senden.

Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen, anderenfalls liegt eine nicht versicherte grobe Fahrlässigkeit vor. Die Kosten einer neuen Markise können den Kautionsbetrag übersteigen!

Falschbefüllung des Wasser- und Dieseltanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Diesel in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

7. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

8. Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist gemäß der jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Personen-, Sach- und Vermögensschäden: bis zu € 100 Mio.; Personenschäden je geschädigte Person: max. € 12 Mio.. Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1.500,- je Schaden; Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung € 1.500,- je Schaden; Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers. Es wird der Abschluss eines Urlaub-Schutz-Paketes für Wohnmobil-Mieter empfohlen, z.B. bei www.urlaubsschutzpaket.de .

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

9. Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

10. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

11.Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden, solange er hiergegen nicht schriftlich widerspricht. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.